E-commerce-Gesetz
Mit Inkrafttreten des E-commerce-Gesetzes müssen alle kommerziellen Webauftritte, vom echten Webshop bis zur Werbeseite, den Gestaltungsvor-schriften und Informationspflichten des E-commerce-Gesetzes entsprechen:
- Mindestangaben zum Unternehmen ("Wir über uns": Name oder Firma, Anschrift, E-mail, UID, Firmenbuchnummer, Kammerzugehörigkeit..)
- Werbung oder andere kommerzielle Kommunikation (Gewinnspiele, Preisausschreiben, Rabatte...) muss als solche erkennbar sein (Auftraggeber, Kennzeichnung oder klare Erkennbarkeit, räumliche Trennung)
- der Bestellvorgang muss klar dargestellt sein (wie kann bestellt werden, welche Bestellschritte, wie funktioniert der Webshop?), die möglichen Vertragssprachen sind anzugeben
- Angabe freiwilliger Verhaltenskodizes, denen sich der Anbieter unterwirft, und Zugang zu diesen (zB E-commerce-Gütezeichen)
- Der Nutzer muss die Möglichkeit haben, seine Vertragserklärung vor endgültiger Absendung zu korrigieren und auf Eingabefehler zu überprüfen
- Der Eingang der Bestellung (Vertragserklärung des Nutzers) ist unverzüglich zu bestätigen (elektronische Empfangsbestätigung, noch nicht unbedingt Annahme der Bestellung!)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen speicher- und ausdruckbar wiedergegeben werden.
| Allgemeine Geschäftsbedinungen |
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sortimentsbuchbinder finden Sie unten nachstehend als Download im Format PDF AGB der Sortimentsbuchbinder (PDF)
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